§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rotex 1800" e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Dannenberg (Elbe)
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- „Rotex 1800" ist ein Zusammenschluss ehemaliger Austauschschüler und übt seine Aktivitäten überwiegend in dem Gebiet des Rotary-Distrikts 1800 aus.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Diese Zwecke will der Verein insbesondere erreichen durch
- die Förderung der Jugendhilfe;
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Den Zweck des Vereins erfüllt „Rotex 1800" auf der Grundlage der ethischen Grundsätze von Rotary International z.B. durch
- aktive Mitarbeit und Förderung der Rotary-Jugendaustauschprogramme;
- Betreuung von ausländischen Austauschschülern und -Schülerinnen (Inbounds), mit Schwerpunkt bei Gästen des Distrikts 1800;
- Vorbereitung der in das Ausland zu entsendenden Austauschschüler und - Schülerinnen des Distrikts 1800 (Outbounds);
- Beratung und Information für Gasteltern des Distrikts 1800;
- Förderung der internationalen Verständigung.
- „Rotex 1800" ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
- Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Frist zum Monatsende erklärt werden.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- Präsident:in
- Vizepräsident:in
- Schriftführer:in
- Schatzmeister:in
- Fünftes Vorstandsmitglied
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Durch die Geschäftsordnung können im Innenverhältnis abweichende Reglungen getroffen werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Amtsjahren gewählt. Die Wahl findet in einer Jahreshauptversammlung statt, die rechtzeitig vor Beginn der Amtsperiode durchgeführt werden soll. Nur anwesende Mitglieder von „Rotex 1800" sind stimmberechtigt.
- Das Amtsjahr geht vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres.
- Der Vorstand führt die Geschäfte von „Rotex 1800" unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung zur Mitgliederversammlung. Über eine Geschäftsordnung können Geschäftsverteilungen innerhalb des Vorstandes festgelegt werden.
- Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit. Stimmen dürfen übertragen werden.
§ 5 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren (Reißverschlusssystem), so dass der Verein zwei Rechnungsprüfer hat. Im ersten Jahr wird ein zweiter Prüfer für ein Jahr gewählt.
- Die Prüfer prüfen jährlich den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss. Umfang und Ergebnis der Prüfung sind schriftlich festzuhalten. In der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung und das Ergebnis zu berichten.
- Ist ein Prüfer verhindert, kann der verbleibende Prüfer einen früheren Prüfer hinzuziehen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von „Rotex 1800 e.V.“. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern von „Rotex 1800“ zusammen.
- Jede Versammlung und Veranstaltung von „Rotex 1800“ gilt als Mitgliederversammlung, wenn die Einladung durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist.
- Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
- In den letzten drei Monaten des Amtsjahres findet eine Mitglieder- Jahreshauptversammlung.
- Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung sind mit den Abstimmungsergebnissen sowie der Anwesenheit der Mitglieder zu protokollieren. Das Protokoll kann von jedem Mitglied angefordert werden. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der jeweils darauffolgenden Mitgliederversammlung.
§ 7 Satzungsänderungen
- Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Der Text der vorgeschlagenen Änderung(en) muss schriftlich mit der Einladung angekündigt werden.
§ 8 Auflösung
- Die Auflösung von „Rotex 1800 e.V.“ erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
- Die beabsichtigte Auflösung muss mindestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden. Eine Auflösung von „Rotex 1800“ kann nicht erfolgen, sobald mindestens sieben Mitglieder zur Aufrechterhaltung bereit sind.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Distrikt 1800 Jugenddienst e.V.“ der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Sonstiges
Die vorgeschriebene schriftliche Form kann auch durch Textform per E-Mail ersetzt werden. Auf Wunsch eines Beteiligten ist ihm gegenüber die schriftliche Form zu beachten. Sind einzelne Vorschriften dieser Satzung nicht wirksam, berührt dies den Rest der Satzung nicht.
§ 10 Schlussbestimmung
Der Vorstand kann Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, und / oder redaktionelle Änderungen ohne Befragen der Mitglieder vornehmen, sofern dadurch nicht der Sinn der Satzung, insbesondere der Sinn der §§ 1 und 2 geändert wird.